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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Annis Kinderparadies
 
Kunde – nachfolgende Vertragspartner I genannt (VP I)
Annis Kinderparadies – nachfolgend Vertragspartner II genannt (VP II)
 
§ 1
Der Vertrag ist gültig nach der Gegenzeichnung von VP I und fristgemäßem Eingang der Vertragskopie (8 Tage – Postweg) bei VP II.
Honorare unterliegen dem Gagengeheimnis und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Abrechnung erfolgt nach Auftrittsende mit VP II.
 
§ 2
VP I ist für die Werbung der Veranstaltung selbst zuständig. Für erforderliche Genehmigungen, Gebühren, die zur Durchführung der Veranstaltung fällig werden, hat Vertragspartner I Sorge zu tragen (GEMA etc.).
 
§ 3
Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt VP I. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des VP I ist VP II nicht verpflichtet, aufzutreten.
 
§ 4
VP I haftet dafür, dass die allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen für VP II gewährt sind. Für Beschädigungen oder Abhandenkommen von Requisiten und/oder Garderobe, wenn es auf unachtsames oder böswilliges Verhalten Dritter (insbesondere Zuschauern) zurückzuführen ist, haftet in erster Linie VP I.
 
§ 5
VP I verpflichtet sich, einen geeigneten, witterungsgeschützten Platz – wie mündlich abgesprochen bzw. im Vertrag festgehalten drin/draußen zur Verfügung zu stellen. Getränke sind am Veranstaltungstag für VP II frei.
Eine angemessene Schminkfläche für ca. 1 Tisch mit 2 Stühlen wird vorausgesetzt.  
 
§ 6
VP II ist in der Ausgestaltung und Durchführung frei. Art und Charakter sind VP I bekannt. Künstlerische Weisungen des VP I oder eines Dritten unterliegen VP II nicht. Besondere Vereinbarungen/Wünsche von VP I – s. im Vertrag Punkt „Besondere Vereinbarungen“ – werden nach vorheriger Absprache Berücksichtigung finden.
 
§ 7
Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage für beide Vertragspartner. Kann VP II infolge Krankheit oder höherer Gewalt die Vertragsleistung nicht erbringen, so entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. Gleiches gilt im umgekehrten Sinne für VP I.
 
§ 8
Als Konventionalstrafe wird gegenseitig für den Fall der schuldhaften Vertragsverletzung eine Pauschale in Höhe der lt. dem Vertrag zu zahlenden Gage vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche sind damit ausgeschlossen, mit Ausnahme dem VP II zusätzlich entstandene Reisekosten und Spesen.
 
§ 9

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sollte ein Vertragspunkt unwirksam werden, wird die Gültigkeit des Vertrages dadurch nicht berührt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Dresden.

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